Satzung
WeltMusik und Energie-Forschung e.V. (WMEF)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: WeltMusik und Energie-Forschung e.V. (Abkürzung: WMEF)
(2) Der Sitz des Vereins ist Mühlenstr. 8a, 14167 Berlin, Deutschland
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden Anerkannte Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erst mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beginnt und an dem hierauf folgenden 31. Dezember endet. Wenn in dieser Satzung nicht anders geregelt, beginnt das Geschäftsjahr des Vereins am 01. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die zweckverwirklichenden Maßnahmen werden beispielweise anhand der folgenden Forschungsprojekte kostenneutral aufgeführt:
· Der Meridian als Kanal für Biowellen
· Die Fünf-Ton-Therapie
· Musiktherapie mit der Guqin
· Alte chinesische Musiktherapie-Instrumente
Die Forschungsergebnisse sind zeitnah zu veröffentlichen.
(2) Der 2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Basierend darauf ist es das Ziel, Räume für Kunst zu schaffen und die freie schöpferische Gestaltung zu fördern. Dabei sollen die Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstler*innen durch verschiedene Ausdrucksformen unmittelbar erlebbar gemacht werden. Die zweckverwirklichenden Maßnahmen werden wie folgt kostenneutral aufgelistet:
· Forschungs- und Bildungsarbeit in den Bereichen Klangkunst, Musikalische Ökologie, Musik-Pädagogik und Heilkunst mit Schwerpunkten Innerkampfkunst und Meridianführung
· Zertifizierung der Klangkunst und Innerer Kampfkunst
· Vielfältige Kunstveranstaltungen in o.g. Bereichen wie z.B. Kunstausstellungen, Kunstperformances, Kunstinstallationen, Verbreitung von traditioneller und interkulturellen Musik-Kunst. Freizeitbezogene Veranstaltungen sind ausgeschlossen.
(3) Der 3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte. Basierend darauf ist es das Ziel, ein Verständnis für energetische Wirkungen der Bewegung zu entwickeln und damit im weitesten Sinne zu der Rehabilitation der behinderten Menschen beizutragen. Die zweckverwirklichenden Maßnahmen werden wie folgt kostenneutral aufgelistet:
· Forschungs- und Bildungsarbeit und Beratungen im Bereich Rehabilitation der Behinderten
· Zertifizierung der Rehabilitationsmethoden der Behinderten
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Die Höhe der ersten Aufnahmegebühr beschließt die Gründungsversammlung, danach die ordentlichen Mitgliederversammlungen
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat;
b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Danach erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung zum Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand gegeben.
§ 6 Beiträge
Es werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 30 % der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem oder mehreren
Vorstandsmitgliedern geleitet. Mit der Moderation können auch Mitglieder beauftragt werden.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich auf dem Postweg oder im elektronischen Postverkehr, wenn eine gültige E-Mail-Adresse der Mitglieder mit Unterschrift hinterlegt oder ein gültiges WeChat-Konto der Mitglieder an Vorstand angeboten wurde und hat eine vom Vorstand verfasste Tagesordnung zu enthalten. Die Einladung hat den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Termin zuzugehen.
(6) Abstimmungen und Beschlüsse können auch digital durchgeführt oder schriftlich gefasst werden. Dies wird bei Bedarf durch den Vorstand geregelt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet insbesondere über:
- die Beitragsordnung
- Entlastung des Vorstands
- Berufung der Vorstandsmitglieder und des Beirats
- Aufnahme von Darlehen mit Vertrag
- Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
(8) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen ¾ Mehrheit.
(10) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nichtöffentlich. (Ist ein Beirat /sind Beiräte gewählt, nehmen sie immer teil. Gäste müssen eingeladen werden.)
(11) Die Mitgliederversammlung wird protokolliert und den Mitgliedern zugänglich gemacht.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Organen:
a) Der Vorstand gem. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) ist der/die Vorsitzende mit gesetzlicher Vertretungsmacht;
b) Ein erweiterter Vorstand mit nur interner Entscheidungsbefugnis
(2) Der Verein wird durch den Vorstand gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Gründungsvorstand bleibt solange im Amt, bis er zu Teilen oder insgesamt zurücktreten möchte. Der Gründungsvorsitzende und die Gründungsmitglieder dienen auf Lebenszeit. Der Vorstand kann weitere Mitglieder nominieren und hinzufügen. Dazu zählen neue Vorstandsmitglieder, Beiratsmitglieder und Vereinsmitglieder. Tritt der Gründungsvorsitzende in den Ruhestand, muss er persönlich einen Nachfolger auswählen.
Für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen neuen, der durch die Versammlung der Gründungsmitglieder bestätigt wird.
(4) Dem Vorstand obliegen u.a. folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Konzeptionelle, organisatorische und wirtschaftliche Planung und Weiterentwicklung des Vereins
c) Sicherstellung der Finanzierung
d) Erstellung des Jahresabschlusses
e) Personalführung, Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern
f) Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Akquise
g) Bestimmung eines Geschäftsführers/Geschäftsführerin bei Bedarf
h) Aufstellen einer Geschäfts- und Beitragsordnung
i) Berufung eines Beirats
j) Festlegungen zum Datenschutz
(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten
§ 10 Beirat
Der Vorstand kann bei Bedarf einen Beirat aus geeigneten Persönlichkeiten einberufen. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden nur die dafür absolut notwendigen Daten erfasst und gespeichert.
(2) Alle erfassten Daten sind nur für den internen Gebrauch des Vereins. Sie dürfen Dritten nicht übermittelt oder ausgehändigt werden, es sei denn, der Vorstand stimmt zu.
(4) Schriftliche Dokumente, Aufnahmen in Ton und Bild sowie weitere multimediale und andere Aufnahmedokumente dürfen nur mit Zustimmung der jeweils urheberschaftlichen Person oder Personengruppe, sowie den Aufnahmen hör- und sichtbaren Personen weitergegeben oder veröffentlicht werden.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾ Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Der Vorstand hat Vetorecht.
(2) Im Auflösungsfall wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§ 14 Gebührenordnung
(1) Der Mitgliedsbeitrag für eine Vollmitgliedschaft beträgt 45 Euro im Jahr.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für die Teilmitgliedschaft beträgt 45 Euro im Jahr. Weiterhin verpflichten sich Teilmitglieder Arbeits- und Sachleistungen im Verein zu übernehmen. Die Aufgaben unterliegen den persönlichen Präferenzen und werden mit der Vereinsführung abgesprochen.
(3) Vorstandsmitglieder und Beiratsmitglieder sind wegen ihrer besonderen Förderung des Vereins von dem Mitgliedsbeitrag und von den Veranstaltungsgebühren durch Dritte auf Lebenszeit befreit.
(4) Jedes Mitglied muss zur Aufnahme das Antragsformular zur Mitgliedschaft ausfüllen. Name, Adresse und berufliche Tätigkeit sind wahrheitsgetreu anzugeben.
(5) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Einhaltung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zum Schutz für geistiges Eigentum bei Werken aus den Beherrschen der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
(6) Ortsverbände werden von lokalen Vorsitzenden geleitet.
(7) Die Mittel des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Über den Zweck bestimmen Vorstand.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde den Gründungsmitgliedern auf der Gründugsversammlung des Vereins „WeltMusik und Energie-Forschung e.V. “ (WMEF) vorgelegt und von ihnen angenommen.
(2) Die Gründungssatzung und jede nachfolgende Satzungsneufassung oder Satzungsänderung tritt erst mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstand gem. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand): Yang Li
Datum der Beschlussfassung: 12.04.2025